OVG Saarland - Beschluss vom 02.01.2018
2 B 820/17
Normen:
VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; BauGB § 212a Abs. 1; LBO § 64;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1751/17

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung; Erforderliche gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn

OVG Saarland, Beschluss vom 02.01.2018 - Aktenzeichen 2 B 820/17

DRsp Nr. 2018/1279

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung; Erforderliche gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn

1. Im Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach § 64 LBO 2015 kann sich eine Verletzung der Nachbarrechte durch die Genehmigungsentscheidung nur aus einer Nichtbeachtung materieller öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ergeben, die nach der Vorgabe in dem § 64 Abs. 2 LBO 2015 zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehören. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt deshalb im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur in Betracht, wenn die in diesen Verfahren notwendig "überschlägige" Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.2. Die Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften, die nach § 64 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LBO 2015 zum Pflichtprüfungsprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehören, haben in aller Regel keinen Bezug zur Individualrechtssphäre betroffener Nachbarn und können deswegen auch im Falle ihrer Nichtbeachtung keine individuellen Abwehransprüche für diese begründen.