OVG Saarland - Beschluss vom 03.11.2023
2 B 127/23
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 25.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 964/23

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung und den Vorbescheid für eine Lagerhalle; Interessenabwägung zwischen Genehmigung eines Baus und der potentiellen Rechtsverletzungen des Nachbarn

OVG Saarland, Beschluss vom 03.11.2023 - Aktenzeichen 2 B 127/23

DRsp Nr. 2023/14300

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung und den Vorbescheid für eine Lagerhalle; Interessenabwägung zwischen Genehmigung eines Baus und der potentiellen Rechtsverletzungen des Nachbarn

1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die notwendige "überschlägige" Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.2. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben - anders als Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung - grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion.3. Einzelfall, in dem die Nutzung einer Halle zum Unterstellen von vier Pkw-Anhängern und einem Traktor in einem Wohngebiet dem Bedarf des Bauherrn entspricht.4. Eine erdrückende Wirkung durch ein Gebäude kommt bei einer geringen Wandhöhe von nur 3,32 m nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. August 2023 - 5 L 964/23 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.