OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.06.2023
10 B 1250/22
Normen:
DSchG NRW § 9 Abs. 1 S. 1; DSchG NRW § 9 Abs. 3 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 125/22

Anordnung der Baubeseitigung der auf dem Grundstück errichteten Werbeanlage wegen fehlender Baugenehmigung; Auswirkung der errichteten Anlage auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals in der engeren Umgebung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 10 B 1250/22

DRsp Nr. 2023/7822

Anordnung der Baubeseitigung der auf dem Grundstück errichteten Werbeanlage wegen fehlender Baugenehmigung; Auswirkung der errichteten Anlage auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals in der engeren Umgebung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG NRW § 9 Abs. 1 S. 1; DSchG NRW § 9 Abs. 3 S. 1-2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.