OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.06.2023
11 A 1618/22
Normen:
StrWG NRW § 60 S. 1; StrWG NRW § 2 Abs. 1; § 6 Abs. 1 StrWG NRW i. d. F. v. 28. November 1961; § 6 Abs. 3 LStrG NRW i. d. F. v. 28. November 1961;
Fundstellen:
D_V 2023, 975
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 2950/19

Anordnung der Beendigung einer erteilten Sondernutzungserlaubnis für einen auf einem Privatgrundstück befindlichen Weg als privat mit Verweis auf eine im historischen Kartenwerk eingetragene Widmung als öffentlicher Weg

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 11 A 1618/22

DRsp Nr. 2023/8941

Anordnung der Beendigung einer erteilten Sondernutzungserlaubnis für einen auf einem Privatgrundstück befindlichen Weg als privat mit Verweis auf eine im historischen Kartenwerk eingetragene Widmung als öffentlicher Weg

1. Aus einer Eintragung eines Wegs in historischen Kartenwerken als Weg einer bestimmten Kategorie entsprechend den Vorgaben des Reichsamts für Landesaufnahme (I.A bis IV) lässt sich nicht auf eine Widmung des Wegs als öffentlicher Weg nach dem vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes NRW geltenden Recht schließen.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt die Öffentlichkeit eines Wegs kraft unvordenklicher Verjährung nur dann in Betracht, wenn der Weg nachgewiesenermaßen seit 1882 existiert. Hieran hält der Senat fest.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StrWG NRW § 60 S. 1; StrWG NRW § 2 Abs. 1; § 6 Abs. 1 StrWG NRW i. d. F. v. 28. November 1961; § 6 Abs. 3 LStrG NRW i. d. F. v. 28. November 1961;