OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.05.2023
1 A 10188/23.OVG
Normen:
BauNVO § 14 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1; BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 30.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 718/22 KO
VG Koblenz, vom 13.02.2023

Anordnung der Beseitigung der bereits errichteten Werbeanlage; Einhaltung der durch Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze durch das Vorhaben; Zulassung von Fremdwerbeanlagen

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 1 A 10188/23.OVG

DRsp Nr. 2023/7622

Anordnung der Beseitigung der bereits errichteten Werbeanlage; Einhaltung der durch Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze durch das Vorhaben; Zulassung von Fremdwerbeanlagen

1. Die natürliche Geländeoberfläche stellt jedenfalls dann einen hinreichend bestimmten Bezugspunkt für die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe in einem Bebauungsplan dar, wenn Änderungen der Geländeoberfläche absehbar nicht zu erwarten sind oder trotz Änderungen die natürliche Geländeoberfläche im Nachhinein, also nach Durchführung von Baumaßnahmen, nachvollzogen werden kann.2. Zum Vorliegen einer eigenständigen neuen Planung im Falle der (teilweisen) Überplanung eines bestehenden Plangebiets (hier bejaht).3. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO ermöglicht nicht die Zulassung von Fremdwerbeanlagen.4. Sowohl für Eigen- als auch für Fremdwerbung genutzte Werbeanlagen stellen jedenfalls dann eine Fremdwerbeanlage dar, wenn sie überwiegend der Fremdwerbung dienen.5. Bei der Überprüfung einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung liegt es regelmäßig nicht im Rahmen der Erforschungspflicht des Gerichts, von Amts wegen Möglichkeiten einer Beseitigung des Rechtsverstoßes durch eine bloße Abänderung des Bauwerks zu prüfen.

Tenor