OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.10.2020
11 A 3626/19
Normen:
StrWG NRW § 22 S. 1; StrWG NRW § 60 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 53/19

Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der ohne eine erforderliche Erlaubnis erfolgenden Benutzung der Straße; Begriff der öffentlichen Straße

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 11 A 3626/19

DRsp Nr. 2020/15918

Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der ohne eine erforderliche Erlaubnis erfolgenden Benutzung der Straße; Begriff der öffentlichen Straße

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StrWG NRW § 22 S. 1; StrWG NRW § 60 S. 1;

Tatbestand