OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.05.2023
4 B 1590/20
Normen:
RDG a.F. § 1 Abs. 1 S. 2; RDG a.F. § 5 Abs. 1 S. 1-2; RDG a.F. § 14 Nr. 1 Hs. 1 und Nr. 3 Hs. 2; UWG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2023, 538
DVBl 2023, 1088
MMR 2023, 713
NVwZ-RR 2023, 1029
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 L 1778/20

Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister für den Bereich Inkassodienstleistungen (hier: Masseninkasso); Unternehmerische Sorgfaltspflichten eines Inkassodienstleisters bzgl. Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen; Erfordernis der persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit einer registrierten oder qualifizierten Person; Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2023 - Aktenzeichen 4 B 1590/20

DRsp Nr. 2023/7036

Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister für den Bereich Inkassodienstleistungen (hier: Masseninkasso); Unternehmerische Sorgfaltspflichten eines Inkassodienstleisters bzgl. Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen; Erfordernis der persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit einer registrierten oder qualifizierten Person; Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen

1. Für die Frage, ob die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 14 RDG gegeben sind, kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerrufsbescheids an.2. Ob die Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind, weil die registrierte Person oder qualifizierte Person die erforderliche persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit i. S. d. § 14 Nr. 1 Halbsatz 1 RDG a. F. nicht mehr besitzt, ist berufsbezogen unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten rechtsdienstleistenden Tätigkeit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einzelfallbezogen zu überprüfen.