OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.08.2021
8 A 10328/21.OVG
Normen:
DSchG § 13 Abs. 1; DSchG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1335/19

Anordnung der Wiederherstellung eines als Kulturdenkmal unter Schutz stehenden aber bereits aus dem Gebäude entfernten und nicht wieder auffindbareb Stellwerks im Hinblick auf die historisch wertvolle Stellwerkstechnik

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2021 - Aktenzeichen 8 A 10328/21.OVG

DRsp Nr. 2021/15448

Anordnung der Wiederherstellung eines als Kulturdenkmal unter Schutz stehenden aber bereits aus dem Gebäude entfernten und nicht wieder auffindbareb Stellwerks im Hinblick auf die historisch wertvolle Stellwerkstechnik

Zur Frage, ob die Wiederherstellung eines als Kulturdenkmal unter Schutz stehenden Stellwerks auch im Hinblick auf die historisch wertvolle Stellwerkstechnik angeordnet werden kann, wenn diese aus dem Stellwerksgebäude entfernt wurde und möglicherweise nicht mehr auffindbar ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DSchG § 13 Abs. 1; DSchG § 14 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihm die Wiederherstellung eines geschützten Kulturdenkmals aufgegeben wurde.