VGH Bayern - Beschluss vom 15.04.2020
4 ZB 20.30838
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 95 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 3 K 18.31751

Anordnung des persönlichen Erscheinens als Anspruch eines inhaftierten Asylbewerbers auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten

VGH Bayern, Beschluss vom 15.04.2020 - Aktenzeichen 4 ZB 20.30838

DRsp Nr. 2020/7882

Anordnung des persönlichen Erscheinens als Anspruch eines inhaftierten Asylbewerbers auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 95 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO wegen eines Verfahrensmangels - hier wegen der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 138 Nr. 3 VwGO - zuzulassen.