BVerwG - Beschluss vom 01.08.2023
1 W-VR 31.22
Normen:
WBO § 23a Abs. 2 S. 1; VwGO § 173; ZPO § 251;

Anordnung des Ruhens des Verfahrens

BVerwG, Beschluss vom 01.08.2023 - Aktenzeichen 1 W-VR 31.22

DRsp Nr. 2023/11169

Anordnung des Ruhens des Verfahrens

Tenor

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Normenkette:

WBO § 23a Abs. 2 S. 1; VwGO § 173; ZPO § 251;

Gründe

Der Antragsteller (Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 31. Juli 2023) und das Bundesministerium der Verteidigung (Schreiben vom 31. Juli 2023) haben übereinstimmend das Ruhen des vorliegenden Verfahrens beantragt. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist zweckmäßig, weil der Antragsteller ein noch nicht abgeschlossenes sozialgerichtliches Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter oder diesem gleichgestellte Person betreibt und das Bundesministerium der Verteidigung erklärt hat, die Vollziehung der angefochtenen Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (Nr. ... vom 11. April 2022 - Versetzung zum ...) bis zum Abschluss des Wehrbeschwerdeverfahrens auszusetzen (§ 23a Abs. Satz 1 i. V. m. § und § ).