VGH Bayern - Beschluss vom 22.01.2021
10 ZB 21.84
Normen:
EMRK Art. 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 K 20.769

Anordnung des Sofortvollzugs der Ausweisung eines straffällig gewordenen Türken aus der Bundesrepublik Deutschland

VGH Bayern, Beschluss vom 22.01.2021 - Aktenzeichen 10 ZB 21.84

DRsp Nr. 2021/4308

Anordnung des Sofortvollzugs der Ausweisung eines straffällig gewordenen Türken aus der Bundesrepublik Deutschland

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

EMRK Art. 8 Abs. 1;

Gründe

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. April 2020 weiter, mit dem er unter Anordnung des Sofortvollzugs aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ein zuletzt auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet worden ist.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).