VGH Bayern - Beschluss vom 06.10.2020
22 CS 20.1600
Normen:
SperrzeitVO § 1 Nr. 2; GastG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 26751
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 S 20.894

Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis für den Betrieb einer Shisha-Bar

VGH Bayern, Beschluss vom 06.10.2020 - Aktenzeichen 22 CS 20.1600

DRsp Nr. 2020/15603

Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis für den Betrieb einer Shisha-Bar

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG setzt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zusätzlich zu der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Widerrufs als Grundverfügung voraus, dass die Fortsetzung der Berufstätigkeit des Erlaubnisinhabers während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Zudem gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG effektiven Rechtsschutz durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs und einen Anspruch darauf, dass eine hoheitliche Maßnahme vor ihrem Vollzug einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt wird. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ist daher verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Regel und der Sofortvollzug die Ausnahme. Die Anordnung des Sofortvollzugs kann deshalb nur ausnahmsweise durch kollidierende Verfassungsgüter wie den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, die durch konkrete Gefahren bedroht sind, gerechtfertigt sein: die vorausgesetzten konkreten Gefahren müssen hinreichend durch Tatsachen belegt sein.