Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen Nr. 1 und Nr. 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2011 -
Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 5., die diese auf sich behalten.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Beigeladenen zu 1., (Beschwerdeführerin) gegen Nr. 1 und Nr. 4 des Beschlusses vom 31.01.2011 hat keinen Erfolg.
I.
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