VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.03.2011
3 S 343/11
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 10; BauNVO § 8 Abs. 3; LBO § 47 Abs. 1 S. 2; LBO § 64 Abs. 1 S. 1; VwGO § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3661/10

Anordnung einer Baueinstellung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die Errichtung einer Doppelhaushälfte aufgrund einer Verletzung des Rechts auf Gebietserhaltung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 3 S 343/11

DRsp Nr. 2011/8802

Anordnung einer Baueinstellung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die Errichtung einer Doppelhaushälfte aufgrund einer Verletzung des Rechts auf Gebietserhaltung

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen Nr. 1 und Nr. 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2011 - 1 K 3661/10 -wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 5., die diese auf sich behalten.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 10; BauNVO § 8 Abs. 3; LBO § 47 Abs. 1 S. 2; LBO § 64 Abs. 1 S. 1; VwGO § 123 Abs. 1;

Gründe

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Beigeladenen zu 1., (Beschwerdeführerin) gegen Nr. 1 und Nr. 4 des Beschlusses vom 31.01.2011 hat keinen Erfolg.

I.