OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.02.2001
11 A 5502/99
Normen:
SchBG §§ 2, 3, 8, 9; VwVfG § 35 S. 2 2. Variante, § 41 Abs. 4 S. 1, § 43 Abs. 1 S. 1; BauO NRW 1984 § 70 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2; BauO NRW 2000 § 75 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2001, 1296 (Ls)

Anordnung eines militärischen Schutzbereichs; Bekanntmachung der Anordnung; Beseitigung ungenehmigter Vorhaben im militärischen Schutzbereich

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2001 - Aktenzeichen 11 A 5502/99

DRsp Nr. 2001/14129

Anordnung eines militärischen Schutzbereichs; Bekanntmachung der Anordnung; Beseitigung ungenehmigter Vorhaben im militärischen Schutzbereich

»Die Anordnung eines militärischen Schutzbereichs durch das Bundesministerium für Verteidigung nach §§ 3 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 SchBG ist eine Allgemeinverfügung. Eine Bundesbehörde kann eine von ihr zu erlassende Allgemeinverfügung durch kommunale Gebietskörperschaften öffentlich bekannt machen lassen. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung richtet sich dann nach dem einschlägigen Ortsrecht. Nach § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG sind grundsätzlich alle im Verwaltungsakt getroffenen Regelungen öffentlich bekannt zu machen. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos und kann insbesondere nicht generell auf die Verhältnisse vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes am 1.1.1977 übertragen werden. Im Jahre 1960 genügte es unter Berücksichtigung militärischer Geheimhaltungsbedürfnisse, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung das von der Schutzbereichsanordnung erfaßte Gebiet umschrieben wurde und der von der Allgemeinverfügung betroffene Personenkreis hinreichenden Anlaß hatte, in die Schutzbereichsunterlagen, insbesondere den zugehörigen Plan, Einsicht zu nehmen.