VGH Bayern - Beschluss vom 04.06.2018
1 ZB 16.1905
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 15.3047

Anordnung zur Beseitigung eines ohne Baugenehmigung errichteten Garagenanbaus auf einem Grundstück; Auslegung der zeichnerischen Festlegung der Grenzen eines Bebauungsplans

VGH Bayern, Beschluss vom 04.06.2018 - Aktenzeichen 1 ZB 16.1905

DRsp Nr. 2018/8936

Anordnung zur Beseitigung eines ohne Baugenehmigung errichteten Garagenanbaus auf einem Grundstück; Auslegung der zeichnerischen Festlegung der Grenzen eines Bebauungsplans

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3;

Gründe