BGH - Urteil vom 28.05.2013
II ZR 67/12
Normen:
BGB § 313; UmwG § 23;
Fundstellen:
BB 2013, 1985
BB 2013, 2511
BGHZ 197, 284
DB 2013, 1837
DB 2013, 7
DNotZ 2014, 67
DStR 2013, 1951
MDR 2013, 1180
WM 2013, 1550
ZIP 2013, 1570
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 100/10
OLG Frankfurt am Main, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 92/11

Anpassung der Genussscheinbedingungen an die veränderte Rechtslage nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

BGH, Urteil vom 28.05.2013 - Aktenzeichen II ZR 67/12

DRsp Nr. 2013/18842

Anpassung der Genussscheinbedingungen an die veränderte Rechtslage nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

Schließt eine Gesellschaft, die Genussscheine begeben hat, als abhängige Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab, sind die Genussscheinbedingungen an die neu geschaffene Lage dergestalt anzupassen, dass jedenfalls in den Fällen, in denen bei Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages davon auszugehen ist, dass die abhängige Gesellschaft in der Zukunft bis zum Ende des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ohne den Vertrag genügend Gewinn ausgewiesen hätte, um die Genussrechte bedienen zu können, sie dies auch nach Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages tun muss, ohne dass es auf die dann ausgewiesenen (fiktiven) Gewinne oder Verluste ankommt; sie darf dann auch den Rückzahlungsanspruch nicht kürzen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 313; UmwG § 23;

Tatbestand