BVerwG - Beschluss vom 07.02.2005
4 BN 1.05
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4 § 38 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1115
DVBl 2005, 719
NVwZ 2005, 584
NuR 2005, 585
UPR 2005, 270
ZfBR 2005, 377
Vorinstanzen:
OVG Münster - 10a D 45/02.NE - 29.09.2004,

Anpassung des Bebauungsplans an Ziele der Raumordnung - raumordnerische Zielfestlegung für Verkehrswege durch planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan

BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005 - Aktenzeichen 4 BN 1.05

DRsp Nr. 2005/3188

Anpassung des Bebauungsplans an Ziele der Raumordnung - raumordnerische Zielfestlegung für Verkehrswege durch planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan

»1. Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB entfällt nicht deshalb, weil die durch den Bebauungsplan zugelassenen, einem Ziel der Raumordnung widersprechenden baulichen Nutzungen ohne größeren tatsächlichen Aufwand wieder beseitigt werden könnten. 2. Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB entfällt ferner nicht, wenn das Raumordnungsziel durch ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben im Sinne des § 38 Satz 1 BauGB verwirklicht werden kann und deshalb entgegenstehende Festsetzungen des Bebauungsplans im Planfeststellungsverfahren keine (unmittelbare) Anwendung finden würden. 3. Die Rechtsprechung, dass ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan für einen Verkehrsweg grundsätzlich nicht erforderlich ist, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren ausgeschlossen erscheint, ist auf die raumordnerische Zielfestlegung für Verkehrswege nicht übertragbar.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4 § 38 ;

Gründe:

Die jeweils auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden bleiben ohne Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan Nr. 3/98 "Messeparkplatz