Durch notariellen Vertrag vom 17. Dezember 1926 bestellte der Kläger dem Architekten O. an einem 690 qm großen, in H. gelegenen Grundstück ein Erbbaurecht für die Dauer bis zum 31. Oktober 2006 zwecks Errichtung eines Wohnhauses. Der Erbbauzins wurde auf der Grundlage eines Bodenwerts von 13.800 Reichsmark in folgender Höhe vereinbart:
- vom 01.11.1926 bis 31.10.1946 3, 5 % = 483 Reichsmark,
- vom 01.11.1946 bis 31.10.1966 4 % = 552 Reichsmark,
- vom 01.11.1966 bis 31.10.1986 4, 5 % = 621 Reichsmark,
- vom 01.11.1986 bis 31.10.2006 5 % = 690 Reichsmark.
Am 27. Juni 1977 erwarb die Beklagte in der Zwangsversteigerung das Erbbaurecht unter Übernahme aller Rechte und Pflichten aus dem Erbbaurechtsvertrag.
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