OLG Brandenburg - Urteil vom 19.09.2023
17 U 3/22 Kart
Normen:
ZPO § 304 Abs. 2 Hs. 1; ZPO § 511 Abs. 1; GWB § 95; GWB § 91 S. 2; GWB § 87 S. 2; GVG § 119; ZPO § 304 Abs. 1; ZPO § 343 S. 1; GWB § 19 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 139; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1-3; GWB a.F. § 19 Abs. 4 Nr. 1-3; GWB a.F. § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 231/18

Anpassung Entgelt für Nutzung von Grundstücken für einen WindparkAnpassung Nutzungsentgelt aufgrund des KartellrechtsBerechnung Nutzungsentgelt Grundstück für Windpark

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.09.2023 - Aktenzeichen 17 U 3/22 Kart

DRsp Nr. 2023/13898

Anpassung Entgelt für Nutzung von Grundstücken für einen Windpark Anpassung Nutzungsentgelt aufgrund des Kartellrechts Berechnung Nutzungsentgelt Grundstück für Windpark

Ein Unternehmen, dass in einem Windpark bereits fünf Windkraftanlagen betreibt, hat eine marktbeherrschende Stellung inne, so dass § 19 GWB Anwendung findet. Soweit die Nutzungsverträge für Grundstücke vorsehen, dass diese insgesamt zur Errichtung und zum Betrieb von Zuwegungen bzw. zur Verlegung von Leitungen etc. für eine Windkraftanlage genutzt werden können, ist die Angemessenheit des Nutzungsentgelts hieran zu beurteilen und nicht an einer tatsächlichen wesentlich geringeren Nutzung.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Grundurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 21.01.2022, Az. 4 O 231/18, abgeändert.

Das Versäumnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 15.01.2019 wird teilweise aufrechterhalten und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.380,66 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 36.380,66 € seit dem 06.02.2019 und aus einem Betrag von 1.000 € für die Zeit vom 01.02.2018 bis zum 05.02.2019 zu zahlen.