Anpassungsgebot bei Erlaß einer Naturschutzverordnung entgegen den im Flächennutzungsplan enthaltenen Darstellungen; Abwägrung zwischen Belangen des Naturschutzes der Vorrang eingeräumt wird vor privaten und zugleich öffentlichen Interessen am Abbau einer Lagerstätte hochwertigen Gesteins
VGH Baden-Württemberg, (Normenkontroll-) Beschluß vom 09.05.1995 - Aktenzeichen 5 S 2153/94
DRsp Nr. 1997/4959
Anpassungsgebot bei Erlaß einer Naturschutzverordnung entgegen den im Flächennutzungsplan enthaltenen Darstellungen; Abwägrung zwischen Belangen des Naturschutzes der Vorrang eingeräumt wird vor privaten und zugleich öffentlichen Interessen am Abbau einer Lagerstätte hochwertigen Gesteins
1. Beantragt eine Gemeinde in Abweichung von der Darstellung in dem von ihr aufgestellten Flächennutzungsplan den Erlaß einer Naturschutzverordnung für einen inzwischen stillgelegten Steinbruch, der sich zum Sekundärbiotop entwickelt hat, und leitet sie außerdem ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Darstellung eines Naturschutzgebiets ein, so verstößt die Naturschutzverordnung nicht gegen das Anpassungsgebot des § 7 Satz 1 BauGB, selbst wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans noch nicht förmlich abgeschlossen ist (im Anschluß an Beschluß des Senats vom 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, NuR 1986, 340 = UPR 1987, 392).2. Gegen das bei Erlaß einer Naturschutzverordnung zu beachtende Abwägungsgebot wird nicht verstoßen, wenn gewichtigen Belangen des Naturschutzes der Vorrang eingeräumt wird vor privaten und zugleich öffentlichen Interessen am Abbau einer Lagerstätte hochwertigen Gesteins.