OVG Niedersachsen - Beschluss vom 27.11.2006
1 MN 148/06
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4 ; BauGB § 2 Abs. 2 S. 1 ; BauGB § 2 Abs. 2 S. 2 ; BauNVO § 11 Abs. 3 ; LROP Nds 2002; NROG § 17 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 342
ZfBR 2007, 157

Anpassungspflicht, Antragsbefugnis, Einzelhandel, großflächiger, Landesraumordnungsprogramm, Mittelzentrum, Möbelmarkt, Schwellenwert, Sondergebiet, Ziele der Raumordnung;

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 1 MN 148/06

DRsp Nr. 2008/2584

Anpassungspflicht, Antragsbefugnis, Einzelhandel, großflächiger, Landesraumordnungsprogramm, Mittelzentrum, Möbelmarkt, Schwellenwert, Sondergebiet, Ziele der Raumordnung;

»Setzt eine Gemeinde in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Sondergebiet für einen Möbelmarkt mit über 25.000 qm Gesamtverkaufsfläche fest, kann einer nur 8 km entfernten Nachbargemeinde regelmäßig die Antragsbefugnis für einen gegen den Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag nicht abgesprochen werden. Zur Reichweite der den Gemeinden in § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB 2004 durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen im Rahmen der Antragsbefugnis.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4 ; BauGB § 2 Abs. 2 S. 1 ; BauGB § 2 Abs. 2 S. 2 ; BauNVO § 11 Abs. 3 ; LROP Nds 2002; NROG § 17 ;

Gründe:

Die Antragstellerin, eine etwa 8 km entfernte Nachbargemeinde zu der Stadt Vechta, begehrt die Außervollzugsetzung der am 27. März 2006 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 101. Der Bebauungsplan trifft die auf § 9 Abs. 1 BauGB und § 11 BauNVO gestützte Festsetzung "SO "Möbelmarkt" - Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO ". Nach den textlichen Festsetzungen sind innerhalb des Sondergebietes nur die folgenden Einzelhandelsnutzungen/Verkaufsflächen zulässig: