Die Antragstellerin, eine etwa 8 km entfernte Nachbargemeinde zu der Stadt Vechta, begehrt die Außervollzugsetzung der am 27. März 2006 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 101. Der Bebauungsplan trifft die auf § 9 Abs. 1 BauGB und § 11 BauNVO gestützte Festsetzung "SO "Möbelmarkt" - Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO ". Nach den textlichen Festsetzungen sind innerhalb des Sondergebietes nur die folgenden Einzelhandelsnutzungen/Verkaufsflächen zulässig:
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