Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 1967 teilweise aufgehoben und in Ziffer 1 und 2 neu gefasst:
1. Auf die Berufung der Parteien wird das Urteil der II. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 4. Dezember 1964 (2 O 345/62) dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin weitere 46.669,26 DM zu bezahlen nebst 6 % Zinsen aus 83.500 DM vom 5. Mai 1955 bis 4. Mai 1958, aus 101.000 DM vom 5. Mai 1958 bis 30. September 1962, aus 116.000 DM vom 1. Oktober 1962 bis 5. März 1963, aus 45.000 DM vom 6. März 1963 bis 31. Januar 1967 und aus 46.669,26 DM ab 1. Februar 1967; abzüglich gezahlter Nutzungsentschädigung von 7.972,11 DM und eines am 6. März 1963 gezahlten Zinsbetrags von 24.626,64 DM.
2. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
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