OVG Saarland - Urteil vom 20.04.2023
2 A 111/22
Normen:
DSGVO Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a)-f); UWG § 7 Abs. 2 Nr. 1; RL 2002/58/EU Art. 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 461/20

Nutzung der Datenverarbeitung der Zahnärzte zum Zweck der Telefonwerbung; Gestattung der Telefonwerbung ohne Einwilligung des betroffenen Teilnehmers; Berücksichtigung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen im Datenschutzrecht

OVG Saarland, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 2 A 111/22

DRsp Nr. 2023/6518

Nutzung der Datenverarbeitung der Zahnärzte zum Zweck der Telefonwerbung; Gestattung der Telefonwerbung ohne Einwilligung des betroffenen Teilnehmers; Berücksichtigung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen im Datenschutzrecht

Für die Datenverarbeitung zum Zweck der telefonischen Werbeansprache kann der Art. 6 Abs. 1 f DSGVO als Rechtsgrundlage wegen der Fortgeltung des Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EU, der ausdrücklich mitgliedstaatliche Regelungen erlaubt, nach denen Telefonwerbung ohne Einwilligung des betroffenen Teilnehmers nicht gestattet ist, nicht herangezogen werden. Der Begriff Werbung ist in der DSGVO oder dem UWG nicht definiert. Dem Gesetz ist daher eine Unterscheidung zwischen Direkt- und Nachfragewerbung fremd. Die Bewertungsmaßstäbe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG sind auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2021 - 5 K 461/20 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DSGVO Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a)-f); UWG § 7 Abs. 2 Nr. 1; RL 2002/58/EU Art. 13 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer datenschutzrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 10.1.2017.