OLG Celle - Urteil vom 08.08.2001
9 U 122/00
Normen:
BGB § 276 § 823 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 297
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O100/00

Anscheinsbeweis für Ursächlichkeit einer Gefahrenquelle für einen Sturz

OLG Celle, Urteil vom 08.08.2001 - Aktenzeichen 9 U 122/00

DRsp Nr. 2005/13582

Anscheinsbeweis für Ursächlichkeit einer Gefahrenquelle für einen Sturz

1. Entspricht die Bauausführung eines Treppenhauses nicht den technischen Vorschriften, so besteht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser Verstoß für einen Sturz ursächlich geworden ist. 2. Der Bauherr wird von seiner Verantwortung für die verkehrssichere Errichtung eines Bauwerks durch die Beauftragung eines Architekten mit Planung und Bauleitung insoweit nicht befreit, als er bei einer für ihn erkennbaren Gefahrenlage keine Abhilfe schafft.

Normenkette:

BGB § 276 § 823 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanz: LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O100/00
Fundstellen
OLGReport-Celle 2001, 297