BGH - Beschluss vom 19.02.2018
VIII ZB 67/17
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 151/17
LG Berlin, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 238/17

Ansetzen einer Gebühr durch den Kostenbeamten i.R.e. Erinnerung

BGH, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen VIII ZB 67/17

DRsp Nr. 2018/3263

Ansetzen einer Gebühr durch den Kostenbeamten i.R.e. Erinnerung

Hat eine Prozesspartei mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift, welche mit "Rechtsbeschwerde" überschrieben worden ist, nicht allein Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Einlegung einer Rechtsbeschwerde beantragt, so liegt, da das eingelegte Rechtsmittel keine Einschränkung enthält, dass es unter die Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt ist, eine kostenauslösende Rechtsmitteleinlegung ohne Verknüpfung mit dem Ausgang der Prozesskostenhilfe-Prüfung vor.

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen XXXXXXX - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

1. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 21. September 2017 (67 S 238/17) durch Beschluss vom 9. Januar 2018 als unzulässig verworfen und die Gegenvorstellung durch Beschluss vom 30. Januar 2018 zurückgewiesen. Gegen den Kostenansatz vom 10. Januar 2018 hat der Beklagte mit Schreiben vom 19. Januar 2018 Erinnerung eingelegt.

2. Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7).