OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.06.2015
7 A 1709/13
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 6 Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 2. Alt.;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1145/11

Ansiedlung eines Nahversorgungszentrums im Rahmen eines Sondergebietes auf der Basis eines geänderten Flächennutzungsplanes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen 7 A 1709/13

DRsp Nr. 2015/13248

Ansiedlung eines Nahversorgungszentrums im Rahmen eines Sondergebietes auf der Basis eines geänderten Flächennutzungsplanes

1. Die für den Flächennutzungsplan nach § 6 Abs. 1 BauGB erforderliche Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde darf nach Abs. 2 dieser Vorschrift nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Bei der Genehmigung handelt es sich um eine Rechtskontrolle und nicht um eine fachaufsichtliche Entscheidung. Die Genehmigungsprüfung erstreckt sich daher nicht auf die Zweckmäßigkeit des Flächennutzungsplans. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Für die Beurteilung der Abwägungsentscheidung kommt es hingegen auf den Zeitpunkt des Ratsbeschlusses an.