OLG Stuttgart - Urteil vom 09.04.2003
3 U 121/02
Normen:
BGB § 1018 ; BGB § 917 Abs. 1 ; LBO BW § 71 ; NRW BW § 7 e ;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 156/01

Anspruch auf Abgabe einer Baulasterklärung gegen Nachbarn

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 3 U 121/02

DRsp Nr. 2003/7768

Anspruch auf Abgabe einer Baulasterklärung gegen Nachbarn

1. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Bauwilligen gegen den Nachbar ein aus dem durch eine Grunddienstbarkeit geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis ein Anspruch auf Abgabe einer Baulasterklärung gegenüber der zuständigen Baurechtsbehörde zusteht (Ergänzung zu BGH NJW 1992, 2885, 2886). 2. Die Abgabe einer Baulasterklärung ist grundsätzlich freiwillig. Nachbarrechtliche Vorschriften wie §§ 917 I BGB, § 7 e NRG BW stellen deshalb keine geeignete Anspruchsgrundlage für das Verlangen auf Abgabe einer Baulasterklärung dar.

Normenkette:

BGB § 1018 ; BGB § 917 Abs. 1 ; LBO BW § 71 ; NRW BW § 7 e ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Abgabe einer Baulasterklärung gegenüber der zuständigen Baurechtsbehörde mit dem aus dem Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ersichtlichen Inhalt.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in . Hinsichtlich der Grundstückssituation wird auf den Lageplan K 1 = Bl. 6 d.A. verwiesen. Wegen des unstreitigen Sachverhalts und des Parteivorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.