BGH - Urteil vom 03.07.1992
V ZR 218/91
Normen:
BauO NRW § 78 ; BGB §§ 242 1018 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 2885
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 04.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 163/90
OLG Düsseldorf, vom 10.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 286/90

Verpflichtung zur Abgabe einer sog. Baulasterklärung

BGH, Urteil vom 03.07.1992 - Aktenzeichen V ZR 218/91

DRsp Nr. 2004/9474

Verpflichtung zur Abgabe einer sog. Baulasterklärung

Die Verpflichtung, die verlangte Baulasterklärung abzugeben, kann sich als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben. Voraussetzung hierfür ist, daß eine beiderseitige Interessenabwägung einen Vorrang des Klägers ergibt. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Grunddienstbarkeit zu dem Zwecke bestellt wurde, das Grundstück des Klägers baulich zu nutzen, ob die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks ist, ob eine Befreiung vom Baulastzwang in Betracht kommt, ob bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit Anlaß bestand, bereits die Übernahme einer Baulast zu erwägen, und schließlich, ob Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen.

Normenkette:

BauO NRW § 78 ; BGB §§ 242 1018 ;

Tatbestand: