OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.01.2018
1 MB 23/17
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt.; VwGO § 80a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 56/17

Anspruch auf Anordnung einer aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen die Erteilung einer Baugenehmigung von zweigeschossigen Wohnhäusern aus nachbarschutzrechtlichen Gründen; Anforderungen an die Geltendmachung einer Verletzung des Gebietserhaltungs- o. Gebietsbewahrungsanspruchs im vorbeugenden Rechtsschutzverfahren

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen 1 MB 23/17

DRsp Nr. 2018/5410

Anspruch auf Anordnung einer aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen die Erteilung einer Baugenehmigung von zweigeschossigen Wohnhäusern aus nachbarschutzrechtlichen Gründen; Anforderungen an die Geltendmachung einer Verletzung des Gebietserhaltungs- o. Gebietsbewahrungsanspruchs im vorbeugenden Rechtsschutzverfahren

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 24. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen je zur Hälfte die Antragsteller zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner und die Antragsteller zu 3) und zu 4) als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt.; VwGO § 80a Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Nachbarwidersprüchen gegen eine dem Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 31.08.2017 für die Errichtung von zwei zweigeschossigen und jeweils mit einem Staffelgeschoss ausgestatteten Wohnhäusern mit je acht Wohnungen und einer für beide Wohnhäuser ausgelegten Tiefgarage auf den Grundstücken mit der postalischen Anschrift ..., ... in ... .