LG Potsdam, vom 14.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 736/98
Anspruch auf Architektenhonorar für nicht ausgeführte Arbeiten, geltend gemacht durch das Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Erlöschen der Ansprüche durch Aufrechnung - Widerklage wegen ungenügender Bauaufsicht
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 4 U 167/99
DRsp Nr. 2006/713
Anspruch auf Architektenhonorar für nicht ausgeführte Arbeiten, geltend gemacht durch das Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Erlöschen der Ansprüche durch Aufrechnung - Widerklage wegen ungenügender Bauaufsicht
1. Der ursprünglich der GbR zustehende Honoraranspruch steht dem Kläger zu, weil er durch Abtretungs- und Annahmeerklärung wirksam an diesen abgetreten wurde.2. Zur Höhe des geltend gemachten Honoraranspruchs, insbesondere zu der Frage, ob und inwieweit der Anspruch durch Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch wegen zuviel gezahlten Honorars auf Grund einer Teilschlussrechnung sowie mit einem Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Planungsarbeiten erloschen ist.3. Zu Begründetheit eines im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen ungenügender Bauüberwachung.