OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.01.2018
2 L 71/16
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine landwirtschaftliche Tierhaltung; Nachweis von in die öffentliche Kanalisation laufender Gülle; Verstoß eines Rinderoffenstalls gegen nachbarschützende Vorschriften

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.01.2018 - Aktenzeichen 2 L 71/16

DRsp Nr. 2019/12700

Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine landwirtschaftliche Tierhaltung; Nachweis von in die öffentliche Kanalisation laufender Gülle; Verstoß eines Rinderoffenstalls gegen nachbarschützende Vorschriften

1. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zu § 6 Abs. 2 S. 2 GO LSA a.F. (jetzt § 9 Abs. 1 S. 1 KVG LSA), wonach bei der Bekanntmachung von kommunalen Satzungen sowohl die Unterschrift als auch das Datum der Unterschriftsleistung als Bestandteile der Ausfertigung mit der Satzung veröffentlicht werden müssen, gilt nicht für Bebauungspläne, die die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschließt.2. Wird eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich nicht zutreffend oder doch ernsthaft zweifelhaft sind.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die von den Beigeladenen betriebene Tierhaltung.