Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Der Beschwerdeführer, ein in Rheinland-Pfalz anerkannter Natur- und Umweltschutzverband, begehrt die Beiladung im Verfahren der Verbandsgemeinde auf Verpflichtung zur Genehmigung der 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde "Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft".
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