OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.07.2018
8 E 10238/18.OVG
Normen:
BauGB § 6 Abs. 1; BauGB § 6 Abs. 2; UmwRG § 1; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 4; UmwRG § 2 Abs. 2; UmwRG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 10542/17

Anspruch auf Beiladung eines Umweltverbandes im Rechtsstreit einer Verbandsgemeinde auf Verpflichtung zur Genehmigung des Teilflächenplans Windenergie

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 8 E 10238/18.OVG

DRsp Nr. 2018/9647

Anspruch auf Beiladung eines Umweltverbandes im Rechtsstreit einer Verbandsgemeinde auf Verpflichtung zur Genehmigung des Teilflächenplans Windenergie

Zur (abgelehnten) Beiladung eines Umweltverbandes im Rechtsstreit einer Verbandsgemeinde auf Verpflichtung zur Genehmigung ihres Teilflächenplans Windenergie.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BauGB § 6 Abs. 1; BauGB § 6 Abs. 2; UmwRG § 1; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 4; UmwRG § 2 Abs. 2; UmwRG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer, ein in Rheinland-Pfalz anerkannter Natur- und Umweltschutzverband, begehrt die Beiladung im Verfahren der Verbandsgemeinde auf Verpflichtung zur Genehmigung der 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde "Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft".