OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.08.2023
2 A 265/22
Normen:
BauO NRW (2018) § 59 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 6;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 211/19

Anspruch auf Beseitigung der im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast; Öffentliches Interesse an der Bindung des Wohnhauses an den Gewerbebetrieb

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2023 - Aktenzeichen 2 A 265/22

DRsp Nr. 2023/11205

Anspruch auf Beseitigung der im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast; Öffentliches Interesse an der Bindung des Wohnhauses an den Gewerbebetrieb

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW (2018) § 59 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 6;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.