VGH Bayern - Beschluss vom 05.10.2018
21 CS 18.1748
Normen:
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RN 4 S 17.1674

Anspruch auf Besitz eines wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer nicht mehr zur Jagdausübung berechtigenden Jagdscheins

VGH Bayern, Beschluss vom 05.10.2018 - Aktenzeichen 21 CS 18.1748

DRsp Nr. 2018/16854

Anspruch auf Besitz eines wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer nicht mehr zur Jagdausübung berechtigenden Jagdscheins

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BJagdG § 17 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Dem Antragsteller geht es darum, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederhergestellt wird, die er gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins erhoben hat.

Das Landratsamt Landshut erteilte dem Antragsteller am 26. November 2012 einen Jagdschein, der zuletzt bis zum 31. März 2018 befristet war.

Beamte des Hauptzollamts Landshut führten am 30. März 2017 eine Maßnahme am Wohnsitz des Antragstellers durch. Bei dieser Gelegenheit fanden sie in einem Vorraum des Anwesens einen unverschlossenen Rucksack, in dem sich unter anderem eine Munitionsschachtel mit 9 Stück Patronenmunition Kaliber 7x64 befand.

Das Landratsamt erklärte mit Bescheid vom 16. August 2017 den Jagdschein des Antragstellers für ungültig (Nr. 2) und ordnete an, dass der Jagdschein innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids zurückzugeben ist (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nummern 2 und 3 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 9). Zudem widerrief es die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse.