OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.06.2018
13 A 1965/18.A
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5023/16

Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe u. Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2018 - Aktenzeichen 13 A 1965/18.A

DRsp Nr. 2018/8170

Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe u. Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus E. wird abgelehnt.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. April 2018 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus E. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.