VGH Bayern - Beschluss vom 14.08.2020
8 ZB 20.227
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124 Abs. 5 S. 2; BayStrWG Art. 17 Abs. 2 S. 1; BayAGBGB Art. 71; BGB § 203 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20690
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 18.1075

Anspruch auf eine straßenrechtliche Wiederherstellung einer Zufahrt; Anforderung an das Ende der Hemmung der Verjährung gem. § 203 S. 1 BGB; Antrag auf Zulassung der Berufung

VGH Bayern, Beschluss vom 14.08.2020 - Aktenzeichen 8 ZB 20.227

DRsp Nr. 2020/14707

Anspruch auf eine straßenrechtliche Wiederherstellung einer Zufahrt; Anforderung an das Ende der Hemmung der Verjährung gem. § 203 S. 1 BGB; Antrag auf Zulassung der Berufung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124 Abs. 5 S. 2; BayStrWG Art. 17 Abs. 2 S. 1; BayAGBGB Art. 71; BGB § 203 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus mit Doppelgarage bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung B* ..., das an der E* ...-Straße in B* ... liegt. Er begehrt von der beklagten Stadt Umbaumaßnahmen an dieser Straße, um die problemlose Zufahrt zu seiner Garage zu gewährleisten, hilfsweise Entschädigung für die Erschwerung der Zufahrt.