OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.03.2018
8 A 2478/15
Normen:
BImSchG § 9 Abs. 1; BImSchG § 9 Abs. 3; BImSchG § 6 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 8;
Fundstellen:
DÖV 2018, 633
ZUR 2018, 566
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5701/13

Anspruch auf einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 8 A 2478/15

DRsp Nr. 2018/4369

Anspruch auf einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen

1. Die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Vereinbarkeit der geplanten Windenergieanlage mit Radaranlagen kann zulässiger Gegenstand eines Vorbescheids sein.2. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 BauGB ist auch für Wetterradaranlagen anwendbar.3. Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 BauGB ist erst anzunehmen, wenn die Erzielung der erwünschten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird. Nicht jede Beeinflussung der erhobenen Basisdaten führt insoweit zu einer Störung im Rechtssinne. Eine solche tritt erst ein, wenn die Beeinflussungen eine bestimmte Schwelle überschreiten und dadurch die Funktion der Anlage bauwerksbedingt mit Blick auf die Aufgabenstellung des DWD (vgl. § 4 DWD-Gesetz) beeinträchtigen.4. Das Vorliegen einer Störung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.