VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.04.1984
2 S 1542/83
Normen:
KAG (Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg) § 10 Abs. 1; KAG (Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg) § 10 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
KStZ 1985, 54
NJW 1984, 2718
NVwZ 1984, 818
VBlBW 1985, 28
ZKF 1985, 133
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 18.05.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 238/82

Anspruch auf Erstattung des gemeindlichen Eigenanteils an den Kosten der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.1984 - Aktenzeichen 2 S 1542/83

DRsp Nr. 2009/19147

Anspruch auf Erstattung des gemeindlichen Eigenanteils an den Kosten der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen

1. Die sich aus dem Vorteilsprinzip nach § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG ergebende Verpflichtung der Gemeinde, mindestens 10% des beitragsfähigen Aufwands für die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen zu tragen, besteht auch in den Fällen, in denen sie die entwässerungstechnische Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten (Erschließungsunternehmer) übertragen haben. Der mit dieser Verpflichtung korrespondierende Anspruch steht nicht dem Erschließungsunternehmer, sondern den mit den Erschließungskosten letztlich belasteten Grundstückseigentümern zu (Anschluß VGH Mannheim, 1983-03-03, 2 S 2175/81, ESVGH 33, 201; Anschluß VHG Mannheim, 1983-11-24, 2 S 1374/81). 2. Soweit in einer Entwässerungsbeitragssatzung ein höherer als der gesetzliche Eigenanteil der Gemeinde von 10% festgesetzt ist, steht den berechtigten Grundstückseigentümern ein Anspruch in Höhe des satzungsrechtlich festgesetzten Eigenanteils der Gemeinde zu.