Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger (ehemaliger Geschäftsführer der Firma F.) begehrt (aufgrund von der Firma F. am 12.10.2007 abgetretenen Rechts) die Erstattung von Kosten, die anlässlich des Vollzugs zweier mit der Beklagten am 7. Februar 2000 bzw. 30. November 2000 geschlossener Verträge ("Städtebaulicher Vertrag/Sanierungsvertrag und Erschließungsvertrag") entstanden sind.
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