VGH Bayern - Urteil vom 12.11.2018
15 B 17.2006
Normen:
BauGB § 11 Abs. 2 S. 1; BauGB § 154; BauGB § 155;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 10.2044

Anspruch auf Erstattung von Kosten anlässlich eines geschlossenen städtebaulichen Vertrags; Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Erschließungsmaßnahmen

VGH Bayern, Urteil vom 12.11.2018 - Aktenzeichen 15 B 17.2006

DRsp Nr. 2018/18557

Anspruch auf Erstattung von Kosten anlässlich eines geschlossenen städtebaulichen Vertrags; Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Erschließungsmaßnahmen

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 11 Abs. 2 S. 1; BauGB § 154; BauGB § 155;

Tatbestand

Der Kläger (ehemaliger Geschäftsführer der Firma F.) begehrt (aufgrund von der Firma F. am 12.10.2007 abgetretenen Rechts) die Erstattung von Kosten, die anlässlich des Vollzugs zweier mit der Beklagten am 7. Februar 2000 bzw. 30. November 2000 geschlossener Verträge ("Städtebaulicher Vertrag/Sanierungsvertrag und Erschließungsvertrag") entstanden sind.