VGH Bayern - Urteil vom 12.11.2018
15 B 17.2015
Normen:
BauGB § 11 Abs. 2 S. 1; BauGB § 154; BauGB § 155;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 10.2056

Anspruch auf Erstattung von Kosten anlässlich eines geschlossenen städtebaulichen Vertrags; Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Erschließungsmaßnahmen

VGH Bayern, Urteil vom 12.11.2018 - Aktenzeichen 15 B 17.2015

DRsp Nr. 2018/18558

Anspruch auf Erstattung von Kosten anlässlich eines geschlossenen städtebaulichen Vertrags; Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Erschließungsmaßnahmen

Die Angemessenheit der vertraglich vereinbarten Leistungen ist bei einem sog. "hinkenden Austauschvertrag" nach den gesamten Umständen zu bewerten. Eine „absolute Missbilligungsgrenze“ gibt es nicht.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 11 Abs. 2 S. 1; BauGB § 154; BauGB § 155;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten, die ihr anlässlich des Vollzugs eines mit der Beklagten am 21. Januar 2004 geschlossenen Vertrags ("Städtebaulicher Vertrag/Sanierungsvertrag und Erschließungsvertrag") entstanden sind.