Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten, die ihr anlässlich des Vollzugs eines mit der Beklagten am 21. Januar 2004 geschlossenen Vertrags ("Städtebaulicher Vertrag/Sanierungsvertrag und Erschließungsvertrag") entstanden sind.
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