OVG Niedersachsen - Beschluss vom 31.07.2018
2 ME 405/18
Normen:
VwGO § 6; SchulG ND § 63 Abs. 3 S. 4; GG Art. 101 Abs. 1; VwGO § 173; ZPO § 329 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 3364/18

Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer Schule bei Unzumutbarkeit des Besuchs der zuständigen Schule; Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses auf den Einzelrichter mit Bekanntgabe; Folgen der fehlenden Bekanntgabe des Beschlusses über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter; Bestimmung der Schulbezirke und der danach zuständigen Pflichtschule; Bedeutung der Berufstätigkeit beider Elternteile für eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer Schule

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 2 ME 405/18

DRsp Nr. 2019/9783

Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer Schule bei Unzumutbarkeit des Besuchs der zuständigen Schule; Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses auf den Einzelrichter mit Bekanntgabe; Folgen der fehlenden Bekanntgabe des Beschlusses über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter; Bestimmung der Schulbezirke und der danach zuständigen Pflichtschule; Bedeutung der Berufstätigkeit beider Elternteile für eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer Schule

Der Übertragungsbeschluss nach § 6 Abs. 1 VwGO wird erst mit der (formlosen) Bekanntgabe an die Prozessbeteiligten wirksam (§ 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ist die im Rechtsmittelverfahren angefochtene Sachentscheidung unter Verletzung der prozessualen Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) zustande gekommen, wird der ihr anhaftende Verstoß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine umfassende Prüfung der erstinstanzlichen Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren geheilt. Für die Bestimmung der Schulbezirke und der danach zuständigen Pflichtschule ist die zum Zeitpunkt des Schuljahresbeginns gültige Schulbezirkssatzung maßgeblich.