VGH Bayern - Urteil vom 02.08.2018
2 B 18.742
Normen:
BayBO Art. 71 Abs. 1; BayDSchG Art. 1 Abs. 3; BayDSchG Art. 6 Abs. 1 S. 1; BayDSchG Art. 12 Abs. 1 S. 1; BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 233 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 15.2524

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses bei Bestehen eines denkmalrechtlichem Ensembleschutzes; Unzulässigkeit des Bauvorhabens aufgrund der Auswirkung auf das Erscheinungsbild des Ensembles

VGH Bayern, Urteil vom 02.08.2018 - Aktenzeichen 2 B 18.742

DRsp Nr. 2018/18267

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses bei Bestehen eines denkmalrechtlichem Ensembleschutzes; Unzulässigkeit des Bauvorhabens aufgrund der Auswirkung auf das Erscheinungsbild des Ensembles

1. Durch einen Vorbescheid kann auch die denkmalrechtliche Zulässigkeit abgefragt werden.2. Bei der Villenkolonie Neu-Pasing I handelt es sich um ein Denkmalensemble im Sinn des Art. 1 Abs. 3 DSchG.3. Für den Regelfall ist bei Baudenkmälern davon auszugehen, dass stets ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit gewichtige Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustands indiziert sind. Im Hinblick auf die Gleichstellung von Ensembles mit Baudenkmälern kann für eine Veränderung des Ensembles durch die Hinzufügung einer neuen baulichen Anlage, die im Ensemble liegen wird, nichts anderes gelten. Denkmalrechtlich unzulässig ist ein Vorhaben dann, wenn es sich auf solche Bestandteile auswirkt, die für das Ensemble konstitutiv bzw. prägend sind.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Juli 2016 wird auf die Berufung des Klägers dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, auch die Vorbescheidsfrage 3 (denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit) positiv zu beantworten. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. III. IV.