VGH Bayern - Urteil vom 07.03.2018
1 B 16.2375
Normen:
BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 13.3251

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau einer Garage im Außenbereich; Berücksichtigung des Bestands eines Gebäudes im Rahmen der planungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB bei Verlust der ursprünglichen Identität des Gebäudes durch den Umbau

VGH Bayern, Urteil vom 07.03.2018 - Aktenzeichen 1 B 16.2375

DRsp Nr. 2018/6874

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau einer Garage im Außenbereich; Berücksichtigung des Bestands eines Gebäudes im Rahmen der planungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB bei Verlust der ursprünglichen Identität des Gebäudes durch den Umbau

Soll ein Gebäude so umgebaut werden, dass es seine ursprüngliche Identität verliert, kann der Bestand bei der planungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB nicht mehr berücksichtigt werden. (Rn. 15)

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Baugenehmigung für den Umbau einer Garage im Außenbereich.