Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Baugenehmigung für den Umbau einer Garage im Außenbereich.
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