VGH Bayern - Urteil vom 27.07.2018
15 B 17.1169
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; BauGB § 35 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 14.1422

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses; Planungsrechtlichtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außenbereich; Befürchtung einer Verfestigung einer Splittersiedlung

VGH Bayern, Urteil vom 27.07.2018 - Aktenzeichen 15 B 17.1169

DRsp Nr. 2018/12371

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses; Planungsrechtlichtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außenbereich; Befürchtung einer Verfestigung einer Splittersiedlung

Ein Bauantrag ist nicht genehmigungsfähig, wenn die Zulässigkeit des nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten, mithin nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden sonstigen Vorhabens zu verneinen ist, weil es öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung auch nicht über eine "Teilprivilegierung" nach § 35 Abs. 4 BauGB oder über einen sog. aktiven, erweiterten Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG überwunden werden kann.