VGH Bayern - Beschluss vom 10.01.2018
1 ZB 15.1039
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 14.1535

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines grenzständig errichteten Wohnhauses; Verneinung des Vorliegen eines Doppelhauses; Anbau oder Verlängerung einer Doppelhaushälfte

VGH Bayern, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 1 ZB 15.1039

DRsp Nr. 2018/12040

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines grenzständig errichteten Wohnhauses; Verneinung des Vorliegen eines Doppelhauses; Anbau oder Verlängerung einer Doppelhaushälfte

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 22 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 3a;

Gründe

Der Kläger begehrt die Baugenehmigung für die Erweiterung des grenzständig errichteten Wohnhauses.