OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.02.2020
10 A 3254/17
Normen:
BauO NRW a.F. § 71 Abs. 2; BauO NRW a.F. § 75 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 12327/16

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Wettannahmestelle; Erfordernis des Mindestabstandes von Wettvermittlungsstellen zu Schulen sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beruht nicht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage; Abgrenzung Wettannahmestellen und Wettbüros

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 10 A 3254/17

DRsp Nr. 2020/5224

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Wettannahmestelle; Erfordernis des Mindestabstandes von Wettvermittlungsstellen zu Schulen sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beruht nicht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage; Abgrenzung Wettannahmestellen und Wettbüros

1. Wettvermittlungsstellen können in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihrer Art nach Gewerbebetrieb oder Vergnügungsstätte sein. Insoweit wird zwischen "Wettannahmestellen" und "Wettbüros" unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. 2. Bei einem Vorhaben handelt es sich nicht um eine Vergnügungsstätte, wenn sich aus der Betriebsbeschreibung ergibt, dass in dem sehr kleinen Ladenlokal keine TV-Monitore, keine Tische mit Sitzgelegenheiten für die Kunden oder Theken zu deren Bewirtung vorgesehen sind und auch keine Live-Wetten angeboten werden. 3. Das Vorhaben ist damit als sonstiger, das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb zu beurteilen und als solcher nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.