OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.06.2023
8 A 10053/23.OVG
Normen:
EStG § 7i Abs. 1 S. 6; DSchG,RP § 13; DSchG,RP § 25;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 340/22

Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über die steuerrechtliche Anerkennungsfähigkeit der zur Instandsetzung und zum Umbau eines Kulturdenkmals durchgeführten Maßnahmen gegenüber dem beklagten Land

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 8 A 10053/23.OVG

DRsp Nr. 2023/9092

Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über die steuerrechtliche Anerkennungsfähigkeit der zur Instandsetzung und zum Umbau eines Kulturdenkmals durchgeführten Maßnahmen gegenüber dem beklagten Land

Zu den Anforderungen an die Abstimmung des Bauherrn mit der Denkmalfachbehörde nach § 7i Abs. 1 Satz 6 Einkommensteuergesetz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2018 4 B 40.17 , juris).

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 80.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 7i Abs. 1 S. 6; DSchG,RP § 13; DSchG,RP § 25;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos.

I.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung einer Bescheinigung über die steuerrechtliche Anerkennungsfähigkeit der von ihr zur Instandsetzung und zum Umbau des Kulturdenkmals "A*** S***" in E*** durchgeführten Maßnahmen gegenüber dem beklagten Land geltend macht.