OVG Niedersachsen - Beschluss vom 26.01.2018
12 ME 242/17
Normen:
BImSchG § 4 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3; VwGO § 66 S. 2; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; ZPO § 267 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 601/17

Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von vier Windenergieanlagen; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Drittwiderspruchs

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.01.2018 - Aktenzeichen 12 ME 242/17

DRsp Nr. 2019/9730

Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von vier Windenergieanlagen; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Drittwiderspruchs

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung eines Drittwiderspruchs wiederherzustellen, der gegen die Ursprungsfassung einer sofort vollziehbaren immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen erhoben wurde, wird in der Regel unzulässig, wenn es der antragstellende Widerspruchsführer unterlässt, nachträgliche Verfügungen, die die angefochtene Genehmigung modifizieren, in seinen Widerspruch einzubeziehen und ein Begehren nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des so erweiterten Widerspruchs schriftsätzlich zum Gegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens zu machen.2. Stellt ein Verwaltungsgericht in einem solchen Falle trotzdem die aufschiebende Wirkung des allein gegen die erledigte Ursprungsfassung der Genehmigung gerichteten Widerspruchs her, bestehen Beschwer und Rechtsschutzbedürfnis für eine dagegen eingelegte Beschwerde des notwendig beigeladenen Inhabers der Genehmigung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 21. November 2017- geändert.