OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.02.2018
2 L 70/16
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1; NatSchG LSA a.F. § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 722
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 140/13

Anspruch auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung zur Errichtung eines freistehenden forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes zur Unterstellung von forstwirtschaftlichen Nutzgeräten; Errichtung des Gebäudes auf einem Landschaftsschutzgebiet

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 2 L 70/16

DRsp Nr. 2018/9267

Anspruch auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung zur Errichtung eines freistehenden forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes zur Unterstellung von forstwirtschaftlichen Nutzgeräten; Errichtung des Gebäudes auf einem Landschaftsschutzgebiet

1. Die sog. Landwirtschaftsklausel will die "tägliche Wirtschaftsweise" des Land-, Forst-, bzw. Fischereiwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen. Nur die "Bodennutzung" selbst ist von vornherein nicht als Eingriff im Sinne der genannten Regelungen anzusehen; daz1u gehört die Errichtung von Gebäuden grundsätzlich nicht.2. Das BauGB hat in § 35 die Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben nicht in jeder Beziehung abschließend geregelt, sondern Raum für einschränkende oder die Zulässigkeit ausschließende Regelungen im nicht-bodenrechtlichen Bereich gelassen; das gilt insbesondere für das Natur- und Landschaftsschutzrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1982 - BVerwG 4 C 21.79 -, juris, RdNr. 9). Wegen der Eigenständigkeit beider Rechtsmaterien präjudiziert die bauplanungsrechtliche Privilegierung eines Vorhabens nicht die landschaftsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1; NatSchG LSA a.F. § 8 Abs. 2;

Gründe

I.