OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.12.2018
7 A 2379/16
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5; BauO NRW § 71 Abs. 2; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 6339/14

Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Erweiterung eines bestehenden Discount-Marktes auf 962 m² Verkaufsfläche; Verbot großflächiger Betriebe im Bebauungsplan als Grund für die Versagung der Verkaufsflächenerweiterung; Unzulässigkeit der Verkaufsflächenerweiterung aufgrund daraus resultierender Großflächigkeit des Betriebes

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 7 A 2379/16

DRsp Nr. 2019/3317

Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Erweiterung eines bestehenden Discount-Marktes auf 962 m² Verkaufsfläche; Verbot großflächiger Betriebe im Bebauungsplan als Grund für die Versagung der Verkaufsflächenerweiterung; Unzulässigkeit der Verkaufsflächenerweiterung aufgrund daraus resultierender Großflächigkeit des Betriebes

1. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise generell ausgeschlossen werden können, gehören auch Einzelhandelsbetriebe, die im Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sind. Eines Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO bedarf es hierfür nicht. Voraussetzung ist, dass die Plangeberin eine städtebauliche Begründung anführen kann, die insbesondere die Abweichung durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt.